Wechselmodell Deutschland
Wechselmodell entspricht Kindeswohl
Die Antragsgegnerin hat sich gegen die Fortsetzung des Wechselmodell ausgesprochen mit der Begründung, es sei für das Kind förderlicher, wenn es einen festen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil habe. Gleichzeitig hat sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragt mit der Begründung, sie sei für … seit ihrer Geburt die vorrangige Bezugsperson.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.05.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für … auf den Antragsgegner übertragen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn es weiterhin, wie in den zurückliegenden 18 Monaten, seinen jeweiligen Aufenthalt gleichberechtigt bei Vater und Mutter haben könne.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.