Umgangverweigerung KESB Weinfelden Pro Mutter egal was kommt?
Da das Besuchsrecht aufgrund des Widerstands der Kindsmutter nicht ausgeübt werden konnte, verpflichtete die KESB diese am 1. September 2015 unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– für jede Unterlassung die Kinder zwecks Ausübung des Besuchsrechts herauszugeben. Dennoch verweigerte A.A.________ in der Folge weiterhin jede Zusammenarbeit bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater. Bei der von der KESB angeordneten Begutachtung arbeitete A.A.________ ebenfalls nicht mit.
Am 23. Dezember 2015 wies die KESB ein Gesuch von C.A.________ um Änderung des
Besuchsrechts und eventuell Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder an ihn ab.